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   OLG Stuttgart, 15.01.2001 - 6 W 60/00   

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https://dejure.org/2001,62501
OLG Stuttgart, 15.01.2001 - 6 W 60/00 (https://dejure.org/2001,62501)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.01.2001 - 6 W 60/00 (https://dejure.org/2001,62501)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Januar 2001 - 6 W 60/00 (https://dejure.org/2001,62501)
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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertraglicher Anspruch eines Absolventen der Kunstakademie auf Durchführung einer Ausstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 21.03.1991 - 6 W 17/91
    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.01.2001 - 6 W 60/00
    Die eine Ansicht (OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 493; Zöller-Vollkommer, 22. Aufl. 2001, § 922 Rdnr. 4; Stein/Jonas-Grunsky, 21. Aufl. 1996, § 922 Rdnr. 18; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 1995, Rdnr. 176; Pastor/Ahrens-Scharen, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl. 1999, Kap. 55 Rdnr. 59; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl. 1997, Kap. 55, Rdnr. 6; Köhler/Piper, UWG, 1995, § 25 Rdnr. 37) hält eine Beschwerde für zulässig.
  • OLG München, 04.04.2022 - 18 W 1247/21

    Beschwerde zur Feststellung der Hauptsacheerledigung im einstweiligen

    aa) Mehrere Oberlandesgerichte halten eine sofortige Beschwerde unter den eingangs genannten Voraussetzungen für unzulässig (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.1984 - 4 W 143/84, WRP 1985, 227; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2001 - 6 W 60/00; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.04.2002 - 3 W 36/02; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2002 - 4 W 747/02, OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009 - 13 W 20/09, NJW-RR 2009, 1074).

    Die Ungleichbehandlung einer Berufung und einer sofortigen Beschwerde, die jeweils mit dem Ziel erhoben werden, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen, kann aus den oben unter lit. aa dargelegten Gründen nicht damit begründet werden, dass die Berufung nur gegen Urteile statthaft ist, der Gegner also anders als bei der Zurückweisung des Verfügungsantrags durch Beschluss am erstinstanzlichen Verfahren zwingend beteiligt war (so aber OLG Bamberg, Beschluss vom 18.04.2002 - 3 W 36/02, Rn. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2001 - 6 W 60/00, Rn. 16).

    Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 15.01.2001 - 6 W 60/00, Rn. 19) hängt die Entscheidung darüber, wer endgültig die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen hat, auch nicht nur vom Ergebnis des Hauptsacheprozesses ab.

    Wollte man den Antragsteller dagegen auf die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs verweisen (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2001 - 6 W 60/00, Rn. 3), müsste sich im Regelfall ein anderer Spruchkörper oder gar ein anderes Gericht neu in den Fall einarbeiten.

  • OLG Celle, 09.03.2009 - 13 W 20/09

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass

    Die gegenteilige Ansicht beruft sich vor allem auf die Regelungen in § 922 Abs. 3, § 936 ZPO, wonach der Antragsgegner im Falle der Zurückweisung des Arrestgesuchs nicht zu beteiligen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Januar 2001, 6 W 60/00. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Dezember 2002, Az. 4 W 747/02. OLG Bamberg, Beschluss vom 18. April 2004, Az. 3 W 36/02. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 1984, Az. 4 W 143/84).
  • OLG Dresden, 05.12.2022 - 4 U 1856/22

    Die Berufung gegen ein Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren, mit der

    Während eine Meinung in der Rechtsprechung hier die Auffassung vertritt, eine sofortige Beschwerde sei in solchen Fällen stets unzulässig (OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.1984 - 4 W 143/84 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2001 - 6 W 60/00 njuris; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.04.2002 - 3 W 36/02 - juris OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2002 - 4 W 747/02 - juris, OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009 - 13 W 20/09 - juris) und hierbei auch darauf verweist, dass es an der für eine Eilentscheidung notwendigen Dringlichkeit mangelt, hält die Gegenmeinung die sofortige Beschwerde für zulässig (OLG München Beschl. v. 4.4.2022 - 18 W 1247/21, BeckRS 2022, 6930 Rn. 25, beck-online).
  • OLG Frankfurt, 14.10.2021 - 6 W 22/21

    Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Erledigung

    Es wird allerdings die Auffassung vertreten, dass eine Beschwerde mit dem Ziel, die Erledigung des Verfügungsbegehrens festzustellen, unzulässig sei (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.1.2001, 6 W 60/00, Rdz. 15, juris; OLG Celle, Beschluss vom 9.3.2009, 13 W 20/09, Rdz. 8, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2002, 4 W 747/02, Rdn. 7, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.1997, 4 W 131/97, Rn. 4, juris; Stein/Jonas-Bruns, § 922 ZPO Rdn. 19; Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 12 UWG Rn. 3.38 unter Verweis auf OLG Karlsruhe a. a. O.).
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